Tennelbachstraße 71, 65193 Wiesbaden, Germany
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ecocent e.V. .
Nach der Eintragung beim Amtsgericht Mainz führt er den Zusatz "e. V.“. Diesen Zusatz führt der Verein nach erfolgter Eintragung (Ummeldung) beim Amtsgericht Wiesbaden weiter.
Der Verein hat seinen Sitz in 65193 Wiesbaden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Umwelt- und Landschaftsschutzprojekten, Entwicklungshilfeprojekten, Klimaschutzprojekten. Der Verein ist in der Durchführung der Projekte national und international tätig.
Der Verein fördert Umwelt- und Landschaftschutzprojekte nach Maßgabe folgender Abschnitte:
Der Verein hat die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass zusätzliche Bäume gepflanzt sowie Urwälder vor der Zerstörung gerettet werden und die Biomasse in bestehenden Wäldern angereichert wird. Neben
Wald-Maßnahmen kann der Verein auch Projekte fördern, die andere natürliche Kohlenstoffspeicher betreffen und zu deren Schutz oder Neuanlage beitragen.
Der Verein setzt sich, Zwecke der Volksbildung verfolgend, im Rahmen seiner allgemeinen Bemühungen für die Verbreitung des Wissens ein, dass Wälder eine entscheidende Bedeutung für die
Klimastabilisierung haben.
Dem Verein ist es auch gestattet, als Auftragnehmer Verträge über Forschungsprojekte, die Klimafragen, Waldökosyteme oder Energiethemen betreffen, abzuschließen, wenn die Auftraggeber
Gebietskörperschaften oder gemeinnützige Institutionen sind und die erhaltenen Finanzmittel projektgebunden für Personal- und Sachkosten abfließen. Etwaige Überschüsse werden den gemeinnützigen
Zielen des Vereins zur Verfügung gestellt.
Der Verein fördert und unterstützt auch Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Energieeffizienz. Dem Verein ist es gestattet eigene Projekte aufzusetzen bzw. Projekte oder Teile von
Projekten zur Durchführung in Auftrag zu geben.
Soziale Projekte zur Unterstützung unabhängiger und eigenständiger Lebensentwürfe und dem Aufbau von Kompetenzen dienen dem Gemeinwohl.
In diesem Sinne sollen Arbeits-, Bildungs- und Lebensverhältnisse sowie soziale Strukturen gefördert werden, die nachhaltig wirksame Entwicklungschancen in zunehmender Unabhängigkeit ermöglichen
und Anknüpfungspunkte sowie Auswirkungen auch für andere Bereiche und Teile in der Welt bieten. Dem gemäß versteht sich der Verein als Teil eines Netzwerks von weiteren Projekten des
interkulturellen Austausches und der Entwicklungshilfe.
Mit der Förderung der Entwicklungshilfe ist insbesondere die Förderung der Aus- und Fortbildung sowie von existenzgründenden Maßnahmen beabsichtigt.
Die Gesundheitsbildung und -erziehung sowie die Förderung der allgemeinen Hygiene.
Weiterhin soll der interkulturelle Austausch zwischen Menschen gefördert werden, um gegenseitig voneinander zu lernen und die Akzeptanz verschiedener Kulturen und Lebensweisen zu erhöhen und damit den Friedensprozess in der Welt zu unterstützen.
Information über die Lebenssituation der Kinder und Familien weltweit zur Förderung der Völkerverständigung und Entwicklung, durch Informationsveranstaltungen, Feiern, gegenseitige Besuche, Unterstützung von Praktika und Austausch dienen der Zielerreichung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Dem Verein ist es gestattet, sich an gemeinnützigen Stiftungen oder gemeinnützigen Gesellschaften zu beteiligen, wenn diese Ziele verfolgen, die dem Vereinsziel entsprechen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift und eine Email-Anschrift des Antragstellers enthalten. Eine gültige Email Adresse, über die die gesamte Vereinkommunikation wirksam abgewickelt werden kann ist zwingend erforderlich.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden
Bescheids schriftlich beim Vorstand mit Begründung einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Mitglieder unterstützen den Verein durch Ihren Mitgliedsbeitrag oder darüber hinaus durch Ihre Mitarbeit im Verein.
§ 4 Rechte und Pflichten
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den in § 2 genannten Vereinszweck zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendung des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Vorstand kann in begründeten
Ausnahmefällen ein Mitglied von der Beitragspflicht befreien.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der
Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung (von Teilen) des Mitgliedsbeitrags.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Verein benannte Anschrift oder
bekannte Email-Anschrift bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so wird der Vorstand bei der nächsten
Mitgliederversammlung die Berufung vortragen und über einen Mitgliederentscheid über die Berufung abstimmen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das
Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.Bei der Abstimmung auf der Mitgliederversammlung steht dem betroffenen Mitglied in dieser Angelegenheit kein Stimmrecht zu.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Vorstand behält sich jedoch das Recht vor, die Regelung bzgl. der Mitgliedsbeiträge jederzeit im Rahmen einer ordentlichen bzw. ausserordentlichen
Mitgliederversammlung zu verändern.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer sowie dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende bzw. auch allein durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5. Buchführung;
6. Erstellung eines Jahresberichts;
7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten
Dem Verein ist es gestattet, an ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins eine Aufwandspauschale in Höhe von max. 500,00 € im Jahr zu zahlen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 a EStG
vom Vorstand zu beachten und einzuhalten. Über die Frage der Gewährung einer Aufwandspauschale im Einzelfall entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus dem Verein aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen mit der Mehrheit.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 14 Die Einberufung der Mitgleiderversammlung
Mindestens einmal im Jahr, spätestens im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
(durch Email an die letzte bekannte Email Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Email-Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung vier fünftelMitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, oder diejenigen die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem
Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14
entsprechend.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschossen werden. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmermehrheit, die mit der Liqudiation des Vereinsvermögens vetraut werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt an DAHW Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e.V.
Mariannhillstraße 1c D-97074 Würzburg mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21. September 2012 errichtet und in dieser Version in der Mitgliederversammlung vom 26.01.2018 aktualisiert. Über die genauen
Änderungen der Satzung gibt die Anlage zum Protokoll dieser Mitgliederversammlung Auskunft.
Satzung ecocent e.V. 26. Januar 2018