YES, WE PLANT! ist eine Initiative der
natureOffice GmbH
Gemeinsam ist es Klimaschutz
Wir realisieren Klimaschutzlösungen für Unternehmen, Menschen und die Umwelt.
Steubenhof 1
65207 Wiesbaden
Deutschland
Telefon: +49 69 173 20 20 0
Fax: +49 69 173 20 20 66
Email: info(at)natureOffice.com
Web: www.natureOffice.com
Registergericht: Handelsregister Wiesbaden
Registernummer: HRB 29309
USt.ID: DE273756907
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §55 Abs.2 RSTV: Andreas Weckwert
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Copyright
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Rechtliche Hinweise
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ausschließlich in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung, für alle Geschäftsbeziehungen der Firma natureOffice GmbH, Tennelbachstraße 71, 65193 Wiesbaden, Geschäftsführer Herr Andreas Weckwert, im folgenden natureOffice genannt.
2. Sämtliche Leistungen, Angebote und Produkte der natureOffice erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für die natureOffice unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§2 Gegenstand und Umfang der vereinbarten Leistungen
1. Gegenstand des Vertrages ist neben dem Verkauf der Prozesse, eine Beratertätigkeit, die unter Anwendung wissenschaftlich fundierter Kenntnisse und Erfahrungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt wird.
2. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot der natureOffice festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Wird ein Auftrag seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang. Art und Umfang der Leistungen sind durch die individuellen Merkmale eines jeden Projektes gekennzeichnet. Ist der volle Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt sich der Rahmen aus den Umständen des konkreten Falles.
3. Können Leistungen nicht erbracht werden, weil Störungen im Betrieb des Auftraggebers auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Störungen umgehend zu beseitigen. Der Auftraggeber hat die natureOffice bei Auftreten von Störungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit die Koordination und Bearbeitung anderer Projekte nicht beeinträchtigt wird.
4. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Form der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart wurde.
§3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers Vollständigkeitserklärung
1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der natureOffice auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst währende der Tätigkeit der natureOffice auftreten.
§4 Sicherung der Unabhängigkeit
1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien und Mitarbeiter der natureOffice zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§5 Schutz des geistigen Eigentums der natureOffice, Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von natureOffice, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Auftragnehmers an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der natureOffice gegenüber Dritten wird damit nicht begründet.
2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der natureOffice zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist ohne vorherige Absprache unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die natureOffice zur fristlosen Kündigung aller Verträge bei Erstattung vereinbarter Honorare zu mindestens 100% aber nicht weniger als 80%.
3. Der natureOffice verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum der natureOffice sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§6 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
1. Die natureOffice ist berechtigt, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.
2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenfreie Beseitigung von Mängeln, sofern diese von natureOffice zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Auftragnehmers.
3. Die natureOffice wird ihre Pflicht zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit ihrer Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich der erhobenen Daten und anderer wirtschaftlicher Vorgaben ist die natureOffice gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse, soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.
4. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des §8. Die natureOffice übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Falle von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
5. DIe Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
§7 Haftung
1. Die natureOffice und ihre Mitarbeiter handeln bei der Erbringung der Leistungen nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienstnehmer jedweder Art.
2. Der Schadensersatzanspruch muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben geltend gemacht werden.
§8 Verpflichtungen und Verschwiegenheit
1. Die natureOffice, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Partner verpflichten sich, über alle Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf den Auftraggeber und geht in vollem Umfang auf dessen Geschäftsverbindungen über.
2. Die Schweigepflicht der natureOffice, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Partner gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
3. Die natureOffice ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Projektes zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die natureOffice gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
4. Alle im Rahmen einer Geschäftsbeziehung durch die natureOffice erhobenen Daten werden von ihr als besonders schützenswert anerkannt. Die Verarbeitung der erhobenen Daten ausserhalb des Projektes durch die natureOffice oder ihre Partner erfolgt nur für interne Zwecke. Zur Verbesserung der Verfahren, statistische Auswertungen oder Schaffung neuer Verfahren werden die erhobenen Daten nur anonymisiert verarbeitet.
§9 Honoraranspruch
1. Die natureOffice hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört der natureOffice gleichwohl das vereinbarte Honorar.
3. Die natureOffice kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
4. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gebührt der natureOffice zu Beginn der Abarbeitung des Auftrags eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme, zahlbar innerhalb von 2 Wochen auf das von natureOffice bekannt gegebene Konto.
5. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Restauftragsumme von 50 Prozent binnen 2 Wochen nach Auftragsabschluss, zahlbar innerhalb von 2 Wochen auf das von natureOffice bekannt gegebene Konto.
6. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit natureOffice.
§10 Kompensation und Emissions-Zertifikate
1. Die natureOffice verwendet die erhobenen Kompensationsgelder für die Kompensation der ermittelten Emissionen in den gewählten Klimaschutzprojekten.
2. Es werden durch natureOffice grundsätzlich nur Klimaschutzprojekte ausgewählt, deren Partner für vertrauenswürdig gehalten werden. Die Verifizierung der Projekte erfolgt durch namhafte Zertifizierungsorganisationen. Diese haften für ihre Tätigkeit.
3. Die natureOffice garantiert dem Auftraggeber, über den Kooperationszeitraum hinweg, die Lieferung von Zertifikaten zur Kompensation von Emissionen im Rahmen der Zusammenarbeit.
4. Die natureOffice führt alle periodisch gemeldeten Emissionen zusammen und kauft bei Erreichen der Mindesteinkaufsmengen Zertifikate zur Stilllegung.
5. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit eines Projektes garantiert die natureOffice ein adäquates Ersatzprojekt mit denselben Qualitäten (z.B.: Gold Standard, CCB, Carbonfix) zur Kompensation heranzuziehen.
6. Ein Nichtverfügbarkeit kann aufgrund sinkender Qualität, beim Auslaufen des Projektes, bei Nichterreichen der prognostizierten Zertifikatsmengen oder aus Gründen einer Preisänderung oder sonstigen unvorhersehbaren Marktbeeinträchtigungen erfolgen.
7. Wird ein Klimaschutzprojekt aus dem Angebotsportfolio der natureOffice wegen Nichtverfügbarkeit herausgenommen, wird der Auftraggeber frühzeitig, mindestens vier Wochen vor Eintreten der Änderung informiert und ihm die Möglichkeit zur Wahl eines alternativen Projektes gegeben.
8. Die Stilllegung der Emissionen wird von der natureOffice und/ bzw. seinen Handelspartnern garantiert. Stillgelegte Zertifikate werden dem Markt entzogen und nicht weiterveräußert.
9. Der Einkauf und die Stilllegung erfolgt auch bei Nichterreichen der Mindesteinkaufsmengen spätestens fünf Jahre nach der ersten Meldung der Emissionen. Für etwaig auftretende Mehrkosten durch das Nichterreichen einer Mindesteinkaufsmenge kann der Auftraggeber nicht herangezogen werden. Das Einkaufsrisiko liegt allein bei natureOffice.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Termin, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB der Bundesrepublik Deutschland.
§11 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten wird Wiesbaden vereinbart. Die natureOffice behält sich das Recht vor den Gerichtsstand zu verlegen.
Die aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der hier vorliegenden 4. Revision gültig ab 1. Januar 2018.
1.Januar 2018